66a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte ist weder beruflich, finanziell, sozial oder institutionell in der Schweiz integriert. Ein Grossteil seiner Familie lebt in der Republik Türkei und seine gesundheitlichen Probleme können auch dort behandelt werden. Seine Wiedereingliederungschancen in der Republik Türkei sind intakt, beherrscht der Beschuldigte doch die Sprache und hat immer noch Freunde und Verwandte dort. Wie sich zeigen wird, bestehen auch keine Vollzugshindernisse für die Landesverweisung (vgl. 29.3 hiernach). 29.3 Vollzugshindernisse / Interessenabwägung 29.3.1 Flüchtlingseigenschaft