Es handelt sich bei den Christen in der Republik Türkei um eine Minderheit, eine effektive Verfolgung des Beschuldigten – wie von ihm geltend gemacht – kann aber nicht angenommen werden resp. es sind keine konkreten Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Auch steht die angeblich noch immer zu vollziehende Haftstrafe in der Republik Türkei einer Wiedereingliederung des Beschuldigten nicht im Weg (vgl. hiernach Ziff. 29.3). 29.2.6 Gesamtwürdigung Unter diesen Umständen ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.