29.2.4 Familie Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner volljährigen Tochter keine Familie in der Schweiz. Zur volljährigen Tochter besteht kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3). Ein solches wird auch nicht behauptet. Demgegenüber hat er zwei Söhne in der Türkei (pag. 748; pag. 793 Z. 42 ff.), mit welchen er Kontakt pflegt. Er lebt alleine und nicht in einer Partnerschaft (pag. 793 Z. 39 f.).