Wie oben bei den Täterkomponenten dargelegt, leidet der Beschuldigte unter diversen Erkrankungen. Es handelt sich dabei um gängige Krankheiten, für welche auch eine Versorgung in der Republik Türkei möglich ist. Es besteht keine konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 29.2.4 Familie