Auch die neu gefundene Glaubensgemeinschaft stellt keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen dar, auch wenn er ab und zu für die Gemeinschaft kocht und Personen behilflich ist. Die Kooperation mit den schweizerischen Institutionen kann erwartet werden und stellt keinen Grund zur Annahme einer besonders intensiven Integration dar. Der Beschuldigte ist daher nach Ansicht der Kammer weder sozial noch institutionell im erforderlichen Masse integriert. 29.2.3 Gesundheit Wie oben bei den Täterkomponenten dargelegt, leidet der Beschuldigte unter diversen Erkrankungen.