Eine soziale oder institutionelle Integration des Beschuldigten im Sinne einer besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung oder Beziehungen gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner volljährigen Tochter, deren Freund und der Glaubensgemeinschaft praktisch keine Bindungen zu Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit. Der Beschuldigte umgibt sich weiter offenbar