Sie würden sich beim Coop zum Kaffee oder zum Essen gehen treffen. Diese sprechen auch kurdisch und türkisch. Mit Schweizer Kollegen sei es wegen der Sprachbarriere schwierig zu sprechen. Er habe etwas Deutsch gesprochen, dies habe er aber vergessen. Er könne sich einfach nicht konzentrieren. Er lerne aber Deutsch (pag. 794 Z. 9 ff.). Eine soziale oder institutionelle Integration des Beschuldigten im Sinne einer besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung oder Beziehungen gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) liegt nicht vor.