66a Abs. 2 StGB e contrario). Die Landesverweisung greift nur für Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Mit Ausnahme der ersten sexuellen Nötigung im April/Mai 2016 wurden sämtliche hier relevanten, einschlägigen Tatvorwürfe nach dem 1. Oktober 2016 begangen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift.