29. Landesverweisung in concreto 29.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist noch bis ins Jahr 2023 läuft. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).