28. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz.