51 StGB). 26.3 Bedingte Strafe betreffend Geldstrafe und Probezeit Betreffend den bedingten Vollzug und die Probezeit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 553), wonach trotz mangelnder Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen mit der verhängten Freiheitsstrafe ein derartiger Warnschuss gesetzt wird, dass anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in Zukunft wohlverhalten werde. Für die Geldstrafe ist damit der bedingte Vollzug zu gewähren.