46 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 26.2 Bedingte Strafe betreffend Freiheitsstrafe und Anrechnung Polizeihaft Den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 56 Monaten fällt ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).