26. Bedingte Strafe, Probezeit und Anrechnung Polizeihaft 26.1 Allgemeines zum Aufschub des Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe Der Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren schiebt das Gericht in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).