Er hat zudem hohe Schulden beim Sozialdienst der Gemeinde AD.________ (Ort) (über CHF 430'000.00) und bezieht eine bescheidene Rente. Der Beschuldigte ist gesundheitlich etwas angeschlagen, was zu berücksichtigen ist. Deutlich negativ wirkt sich jedoch aus, dass er kurz nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 10. Dezember 2020 den Arbeitsplatz der Privatklägerin aufgesucht hat, um diese vor ihrem damaligen Chef schlecht zu reden. Sein Nachtatverhalten resp. das Verhalten im Strafverfahren deutet daher auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hin. Gesamthaft erachtet die Kammer die Täterkomponenten aus all diesen Gründen als neutral.