550 ff.). Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine Kindheit höchst widersprüchlich sind, kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, er habe eine schwierige Kindheit gehabt. Dies wirkt sich leicht positiv für den Beschuldigten aus. Die im Strafregisterauszug vom 20. April 2022 (pag. 771) aufgeführte Strafe ist im einschlägigen Bereich. Sie liegt jedoch bereits über zehn Jahre zurück, weshalb sich dies neutral auswirkt. Auf den Beschuldigten sind weiter Verlustscheine von über CHF 128'000.00 verzeichnet (pag. 751 f.). Er hat zudem hohe Schulden beim Sozialdienst der Gemeinde AD.