Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigte stufte die Vorinstanz als normal ein und als Fazit zu den Täterkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus denen weder erhöhende noch mindernde Gründe ergeben würden. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich mit folgenden Ergänzungen an: Anlässlich des Berichtrapports vom 12. April 2022 (pag. 764 ff.) gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, er habe zwei Brüder und zwei Schwestern und zusammen mit seinen Geschwistern sei er bei seinem Vater und bei seiner Stiefmutter aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich geschieden, als er sechs Jahre alt gewesen sei.