Seine Aussagen würden aber aufzeigen, dass ihm das Unrecht in sein Handeln und jegliche Form von Reue oder Bedauern über die Taten gänzlich fehle. Vielmehr habe er in sämtlichen Einvernahmen mit negativen Kommentaren und Gegenvorwürfen über die Privatklägerin hergezogen und sie richtiggehend verhöhnt. Ein solches Verhalten könne nur als verwerflich bezeichnet werden. Gesamthaft sei ihm deshalb kein Geständnisrabatt zu gewähren. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigte stufte die Vorinstanz als normal ein und als Fazit zu den Täterkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus denen weder erhöhende noch mindernde Gründe ergeben würden.