Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sich korrekt verhalten habe. Er habe auch teilweise einzelne Vorwürfe wie die Drohungen, Beschimpfungen und Telefonanrufe eingestanden. Diese hätten ihm aber auch mittels der objektiven Beweismitteln nachgewiesen werden können. Ansonsten habe er die ihm zur Last gelegten Delikte, insbesondere diejenigen im Sexualbereich, bestritten. Dies sei zwar sein gutes Recht und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Seine Aussagen würden aber aufzeigen, dass ihm das Unrecht in sein Handeln und jegliche Form von Reue oder Bedauern über die Taten gänzlich fehle.