Da die weiteren zwei Drohungen deutlich weniger schwer einzustufen sind, erachtet die Kammer hierfür – wie bereits die Vorinstanz – eine Strafe von je 45 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Diese sind zu 2/3 zu asperieren, was gesamthaft eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten als Rentner und Ergänzungsleistungsempfänger und unter Einbezug des Umstandes, dass er für längere Zeit inhaftiert sein wird und auch noch eine entsprechende Genugtuung an die Privatklägerin zu bezahlten hat, erachtet die Kammer einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen.