Die Partnerin wird wegen dem zur Gewalt neigenden Täter in Angst versetzt und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und der Tatbegehung der ersten Todesdrohung, bei welcher der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer an den Hals hielt, erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Da die weiteren zwei Drohungen deutlich weniger schwer einzustufen sind, erachtet die Kammer hierfür – wie bereits die Vorinstanz – eine Strafe von je 45 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.