22. Geldstrafe und Höhe des Tagessatzes Wie bereits die Vorinstanz ausführte, gehen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) in allen Fassungen ab 1. Januar 2007 von einer Strafe von 60 Einheiten bei einer Drohung in einer kriselnden Beziehung der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und / oder per Telefon mit dem Tod droht. Die Partnerin wird wegen dem zur Gewalt neigenden Täter in Angst versetzt und traut sich kaum mehr auf die Strasse.