Auch diesbezüglich handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus sexueller Befriedigung. Daher geht die Kammer ebenfalls noch bei einem leichten Verschulden für den ersten Übergriff von 14 Monaten Freiheitsstrafe, für die zwei weiteren Vorfälle von je zehn Monaten Freiheitsstrafe und für die letzte sexuelle Nötigung von acht Monaten Freiheitsstrafe aus. Aus den gleichen Überlegungen wie oben erwähnt rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von 60 %.