Gemäss den eigenen Aussagen der Privatklägerin sei es bei den weiteren drei Malen weniger schlimm gewesen, da er sich etwas mehr Mühe gegeben habe. Die Schwere der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nahm daher leicht ab. Der erste Übergriff stellt gemäss der Kammer ein mit der Vergewaltigung vergleichbarer Fall dar. Auch diesbezüglich handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus sexueller Befriedigung.