Daher kann bei den weiteren Vergewaltigungen auf die für die erste Vergewaltigung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund des sachlichen Konnexes aller Vergewaltigungen rechtfertigt sich – ohne mehrfache Vergewaltigung innerhalb einer Ehe auch nur im Geringsten bagatellisieren zu wollen – ein Asperationsfaktor von 60 % (statt 2/3), ausmachend damit für jede zusätzliche Vergewaltigung je acht Monate Freiheitsstrafe. 20. Asperation für die vier sexuellen Nötigungen