19. Asperation für die zwei weiteren Vergewaltigungen Wie bereits oben und von der Vorinstanz ausgeführt, liefen alle Vergewaltigungen ungefähr ähnlich ab, d.h. der Beschuldigte ging mit Gewalt gegen die Privatklägerin vor, sie wehrte sich, er überwand diese Gegenwehr und vollzog an ihr den Geschlechtsverkehr. Daher kann bei den weiteren Vergewaltigungen auf die für die erste Vergewaltigung gemachten Ausführungen verwiesen werden.