Dabei nahm er auf die Befindlichkeiten und die Gesundheit seiner Ehefrau keine Rücksicht. Allerdings ist die Anwendung eines Nötigungsmittels bei der Vergewaltigung tatbestandsimmanent. Eine erhebliche, ganz markante physische Gewaltanwendung war nicht nötig, um ihren Willen zu brechen. Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus, im Wissen, dass sie sich nicht gegen die sexuellen Übergriffe würde wehren können. 18.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.