Obwohl sie ihren Gegenwillen manifestierte, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihr. Sodann vollzog er den Geschlechtsverkehr im gemeinsamen Schlafzimmer, welches normalerweise für Geborgenheit und Sicherheit steht. Gemäss Eheschutzgesuch, welches damals bereits hängig war, wollte sich – anders als von der Vorinstanz dargestellt – die Privatklägerin vom Beschuldigten trennen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt die Beziehung nicht mehr aufrechterhalten wollte. Auch darüber setzte sich der Beschuldigte hinweg, indem er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzog.