die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangige Rechtsgüter. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren zum Deliktszeitpunkt der ersten Vergewaltigung Ende 2016 verheiratet, aber bereits in einer Krise. Sie lebten immer noch in der gemeinsamen Wohnung. Wie die Vorinstanz feststellte, war die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt knapp 40 Jahre alt und sexuell nicht unerfahren. Obwohl sie ihren Gegenwillen manifestierte, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihr.