3.1. der Anklageschrift). Diese Handlung ist als schwerstes Delikt innerhalb der Tatgruppe der Drohungen einzuordnen, weil die Privatklägerin in unmittelbare Todesangst versetzt wurde, es nachts passierte, als sie eigentlich schon schlief und sie sich im Wohnzimmer schlafend vor ihm abgegrenzt hat. Daher ist für diese Drohung eine Einsatzstrafe zu bestimmen und mit den beiden anderen Drohungen zu asperieren. Für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage kommt von vorn herein nur eine Busse in Frage.