Für die drei Drohungen wäre es je einzeln nicht angezeigt, Freiheitsstrafen auszusprechen. Es bestehen keine Hinweise, dass die Geldstrafe ungeeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Somit ist der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Der ordentliche Strafrahmen reicht theoretisch von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.