17. Methodik, Strafrahmen und Strafart 17.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB); - Vergewaltigung, mehrfach begangen in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB); - Drohung, mehrfach begangen in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art.