34, 40 und 41 aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für die teilweise vor und teilweise nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Freiheitsstrafen (für die sexuellen Nötigungen und die Vergewaltigungen), bedingte Geldstrafen (für die Drohungen) im unteren Bereich und eine Übertretungsbusse (für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage) resultieren. Aus diesem Grund hat das anwendbare Recht im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Schuldsprüche oder die Sanktionen.