Anfangs 2017 sind vor dem 1. Januar 2018 begangen worden. Die anderen Taten beging der Beschuldigte nach dem 1. Januar 2018. Da sich die Änderungen für den Beschuldigten nicht milder auswirken, ist für die klar abgrenzbaren Taten vor dem 31. Dezember 2017 das alte Recht (Art. 34, 40 und 41 aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).