Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist dogmatisch gesehen das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), auf die klar abgrenzbaren Vorwürfe anzuwenden, welche vor 2018 begangen wurden. Die vier sexuellen Nötigungen sind teilweise vor und nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 verübt worden. Eine genaue Aufteilung kann jedoch nicht vorgenommen werden. Die drei Vergewaltigungen und die Drohung im Dezember 2016 / Anfangs 2017 sind vor dem 1. Januar 2018 begangen worden.