14. Anwendbares Recht Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten unter anderem wegen sexueller Nötigung, mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018, der Vergewaltigung Ende 2016, im April / Mai 2017 und im Mai / Juni 2017, der Drohung im Dezember 2016 / Anfangs 2017, Ende 2014 bis am 22. August 2018 und im März / April 2018 schuldig erklärte, sind den erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage des anwendbaren Rechts keine Ausführungen zu entnehmen, was hier nachgeholt wird. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten.