Allerdings hat sie ihn für einen Zeitraum vom 11. Dezember 2017 bis 22. August 2018 schuldig gesprochen. Nach den Aussagen der Privatklägerin hat der Beschuldigte sie nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung am 22. Februar 2017 nicht mehr an den Armen und Handgelenken gepackt und geschüttelt. Somit kann es im Zeitraum vom 11. Dezember 2017 bis 22. August 2018 auch zu keinen Tätlichkeiten mehr gekommen sein. Zudem haben sich die Privatklägerin und der Beschuldigte ab Anfang Mai 2018 überhaupt nicht mehr gesehen.