34 Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wiederholt begeht (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB). Auf die zutreffenden weiteren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 538 f.). 13.2 Subsumtion und Fazit Die Vorinstanz hat den angeklagten Zeitraum wegen Verjährung zu Recht eingeschränkt und das Verfahren teilweise eingestellt (März 2017 bis 10. Dezember 2017). Allerdings hat sie ihn für einen Zeitraum vom 11. Dezember 2017 bis 22. August 2018 schuldig gesprochen.