13. Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StGB 13.1 Allgemeines zu Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StGB Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an seinem