Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin mit diesen Aussagen in Angst und Schrecken versetzen. Bezüglich der Drohung per SMS gegenüber der Mutter der Privatklägerin, sie solle ihre Mädchen anrufen und sich von ihnen verabschieden, er werde in ihre Köpfe schiessen, muss der Beschuldigte gewusst haben, dass die Mutter die Tochter – die Privatklägerin – umgehend kontaktieren werde und er hat durch eine solche Aussage auch in Kauf genommen, dass die Privatklägerin damit in Angst und Schrecken versetzt wird. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.