(Ort) in Angst und Schrecken versetzte (Ziff. 3.1. der Anklageschrift; pag. 365). Weiter erachtet die Kammer es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass die Privatklägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sie und ihre Tochter in die Türkei zurückschicken resp. dafür sorgen werde, dass sie abgeschoben würden, in Angst und Schrecken versetzte. Sie fürchtete die Allmacht des Beschuldigten auch später noch. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass der Beschuldigte tatsächlich aktiv wurde und zahlreiche Briefe an verschiedene fremdenrechtliche Behörden verschickte.