Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 12.2 Subsumtion und Fazit Vorliegend handelte es sich beim Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten um den Ehegatten der Privatklägerin. Ein Strafantrag war damit gestützt auf Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB nicht erforderlich. Unbestrittenermassen und sachverhaltsmässig erstellt zog der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren, hielt ihr ein Messer an den Hals und sagte ihr, er werde sie töten, wodurch er sie ca. im Dezember 2016/anfangs 2017 in N.________ (Ort) in Angst und Schrecken versetzte (Ziff.