Geht das Opfer von einem Witz oder einem Bluff der Täterschaft aus, ist ihm der angedrohte Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus anderen Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schweren Drohung im Rechtssinne, falls die Umstände nicht auf einen (untauglichen) Versuch hinweisen (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N 20 und N 24 zu Art. 180 StGB). Zu fordern ist, dass "grundsätzlich" ein objektiver Massstab angelegt wird, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer Urteile 6B_1282/2016 vom 14. September 2017