Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Erfolgt die Drohung bspw. verbal, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStGB, 20. Aufl., N 5 zu Art. 180 StGB). Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten.