Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das Inaussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 E. 3. und BGE 99 IV 212 E. 1a.). Vom Opfer erkannte objektive Unmöglichkeit der Übelszufügung lässt die schwere Drohung im Rechtsinne bzw. die Tathandlung entfallen (DELNON/RÜDY, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 29 zu Art. 180 StGB). Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen.