12. Drohungen Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB 12.1 Allgemeines zu Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Nach Art. 180 Abs. 2 Bst. a wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde. Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das Inaussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 E. 3. und BGE 99 IV 212 E. 1a.).