32 sind bei den drei angeklagten Vorfällen mit vaginalem Geschlechtsverkehr die Tatbestandselemente von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Subjektiv musste dem Beschuldigte aufgrund der physischen und verbalen Gegenwehr der Privatklägerin bewusst gewesen sein, dass sie damit nicht einverstanden war. Trotzdem vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.