Wie auch bei den sexuellen Handlungen nach Art. 189 Abs. 1 StGB hiervor ausgeführt, hat der Beschuldigte Gewalt angewendet, indem die Privatklägerin versuchte, sich körperlich und verbal dem Vorhaben zu entziehen, der Beschuldigte sie aber würgte und ihr teilweise den Mund zuhielt, während er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Damit