11. Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB 11.1 Allgemeines zu Art. 190 Abs. 1 StGB Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB. Es kann auf die weiteren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 531 f.). 11.2 Subsumtion und Fazit Der Beschuldigte hat wiederholt und gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Wie auch bei den sexuellen Handlungen nach Art.