Das Ende wird durch den Gesamtzeitraum für alle Delikte begrenzt (April/Mai 2016 bis Mai 2018). Somit ist der angeklagte Zeitraum für die letzten drei Vorfälle von anfangs Mai 2018 bis Ende Mai 2018. Zu diesem Zeitpunkt fand aber – wie sachverhaltlich festgestellt – kein Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mehr statt. Im Mai 2018 kann es damit nicht zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein. Daher ist der Beschuldigte von diesen Anschuldigungen freizusprechen.