Die Anklageschrift klagt unter Ziff. 1 Abs. 2 für die ersten vier Vorfälle einen explizit abgegrenzten Zeitraum von (erstmals) April/Mai 2016 (und dann dreimal an unbekannten Zeitpunkten) bis April 2018 an (pag. 363 f.). Im zweiten Abschnitt erwähnt sie keinen spezifischen Zeitraum mehr, eröffnet den Absatz aber mit «Es kam in der Folge zu weiteren ca. drei bis viermal Analverkehr…». Das heisst, diese zweite Phase begann gemäss Anklageschrift frühestens nach Abschluss der ersten, also Mai 2018. Das Ende wird durch den Gesamtzeitraum für alle Delikte begrenzt (April/Mai 2016 bis Mai 2018).